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7. Eigentumsvorbehalt
a) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche
Lieferungen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt.
Bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer - einschließlich der
Einlösung gegebener Schecks - bleibt uns das Eigentum an der
gelieferten Ware vorbehalten; bei laufender Rechnung bleibt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB
im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist
ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer löst nicht
das Eigentumsrecht. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu,
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden
neuen Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware; sie gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware
berechtigt wenn und soweit dieser Weiterverkauf im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt.
d) Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an
einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Für den Fall
daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach
Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderung in dem Verhältnis
als an uns abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs
bestehenden Wertverhältnis unseres Eigentums oder
Miteigentums an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren bzw.
zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen
Sachen entspricht. Der Käufer ist zur Einziehung der
Forderungen aus dem Weiterberkauf trotz der Abtretung
ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der
Einziehungsermächtigung des KIäufers unberührt. Wir werden aber
die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die
Abtretung an uns anzuzeigen.
e) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der
vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der
Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen
Forderungen dem Käufer zustehen.
f) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr, als 25%, so sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
g) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese
Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des
Verzuges sind wir darüberhinaus berechtigt, auch aus anderen
Verträgen stammende Vorbehaltsware zurückzufordern, sofern
sich diejenige Vorbehaltsware, wegen welcher der
Zahlungsverzug eingetreten ist, nicht mehr im Besitz des
Käufers befindet. Auch diese Rückforderung bleibt ohne Einfluß
auf den Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses.
h) Dem Käufer ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware untersagt. Pfändungen und sonstige
belastende Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich
mitzuteilen.
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